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Gefährliche Gegenstände

Als gefährliche Gegenstände gelten Artikel, die die Gesundheit, die Sicherheit, das Eigentum oder die Umwelt gefährden.

Deshalb VERBIETET die Vorschrift dem Passagier den Transport von gefährlichen Gegenständen, es sei denn ihr Transport ist stillschweigend erlaubt.

VERFÜGUNGEN ÜBER GEFÄHRLICHE GEGENSTÄNDE, DIE VON PASSAGIEREN TRANSPORTIERT WERDEN

Aus Sicherheitsgründen ist es verboten, kurze, spitze Gegenstände im Handgepäck oder am Körper zu tragen. Dazu zählen:

Für Reisen in oder über die USA ist es außerdem verboten, Feuerzeuge zu transportieren. Lesen Sie weitere Informationen (auf Englisch).

Gefährliche Gegenstände dürfen weder im Handgepäck noch im eingecheckten Gepäck der Passagiere transportiert werden. Beachten Sie bitte die folgenden Ausnahmen:

Gegenstände Im Handgepäck erlaubt. Im eingecheckten Gepäck erlaubt. Am Körper getragen erlaubt. Mit Erlaubnis der operierenden Fluggesellschaft. Der Pilot muss informiert sein.
Selbstverteidigungssprays, wie Pfefferspray, Mace usw., die eine Reizsubstanz enthalten, die außer Gefecht setzt. Nein Nein Nein    
Aktenkoffer, Sicherheitskasten, Geldtaschen, usw., die gefährliche Gegenstände, wie Lithiumbatterien oder Feuerwerkskörper enthalten. Nein Nein Nein    

Festes Kohlendioxid (Trockeneis), soweit es im Handgepäck 2 kg (4,4 Pfund) pro Passagier nicht überschreitet, wenn es zur Aufbewahrung leicht verderblicher Ware dient, und wenn die Verpackung die Freisetzung des Gases erlaubt.

Ja Ja Nein Ja Nein

Munition (Kartuschen für Waffen), die zu sportlichen Zwecken benutzt wird und in sicherer Form verpackt ist (Gefahrgutklasse 1.4 S -NU0012 o NU0014-). Die Munition muß zum Eigengebrauch vorgesehen sein und darf pro Passagier das Bruttogewicht von 5 kg (11Pfund) nicht überschreiten. Von der Mitnahme ausgeschlossen ist Munition mit Explosiv- oder Brandprojektilen. Die für mehrere Passagiere erlaubte Menge darf nicht in einem oder mehreren Gepäckstücken zusammengepackt werden.

Nein Ja Nein Ja Nein

Rollstühle oder andere Bewegungshilfen, betrieben mit auslaufgeschützten Batterien (siehe Verpackungsvorschrift 806 und die Sonderverordnung A67 im DGR). Die Batterie darf nicht angeschlossen und die beiden Pole müssen isoliert sein, um Kurzschlüsse zu vermeiden. Ferner muß die Batterie sicher am Rollstuhl bzw. der motorisierten Bewegungshilfe befestigt sein. Bemerkung: Bei Rollstühlen bzw. motorisierten Bewegungshilfen mit Batterien aus Elektrolytgel ist es nicht notwendig, dass die Batterie entfernt wird, wenn die Pole der Batterie so isoliert sind, dass Kurzschlüsse vermieden werden.

Nein Ja Nein Ja Nein
Rollstühle oder andere motorisierte Bewegungshilfen, betrieben mit nichtauslaufgeschützten Batterien. Nein Ja Nein Ja Ja

Campingkocher und andere Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten, wenn diese Behälter gemäß der IATA-Gefahrgutvorschriften vollständig von Brennstoff entleert und Vorkehrungen getroffen wurden, um jegliche Gefahr zu beseitigen (siehe Details unter 2.3.2.5 DGR).

Nein Ja Nein Ja Nein

Quecksilberbarometer oder -thermometer, mitgeführt von einem Repräsentanten einer offiziellen, meteorologischen oder anderen, Organisation, soweit es sich in einem stoßfesten Behältnis befindet, das mit einem inneren versiegelten Beutel ausgestattet ist, der ein Durchsickern des Quecksilbers unabhängig von der Position des Behältnisses verhindert.

Ja Nein Nein Ja Ja

Wärmeentwickelnde Artikel, wie z.B. Unterwasserlampen (Taucherlampen), Elemente für Unterwasserschweißen.

Ja Nein Nein Ja Nein

Zylinder mit gasförmigem Sauerstoff, eingesetzt für medizinische Zwecke.

Ja Ja Nein Ja Nein

Gaszylinder mit nicht brennbarem Gas gefüllt, die Kohlendioxid oder ein anderes Gas der Gefahrgutklasse 2.2 enthalten und an einer Schwimmweste befestigt sind. Bis zu zwei (2) kleine Zylinder pro Person und bis zu zwei (2) Ersatzkartuschen.

Ja Ja Ja Ja Nein

Isolationsverpackungen, die gekühlten Flüssigstickstoff enthalten, der völlig von einem porösen Material absorbiert wird, benutzt für den Transport nicht gefährlicher Güter bei niedrigen Temperaturen, wenn das Design der Verpackung eine Druckerhöhung innerhalb des Behälters nicht zulässt und eine Freisetzung von gekühltem Flüssigstickstoff unabhängig von der Position der Isolationsverpackung nicht möglich ist. (Siehe Details unter 2.3.4.3 DGR).

Ja Ja Nein Ja Nein

Lawinenrettungsrucksäcke, einen (1) pro Passagier, ausgerüstet mit einem pyrotechnischen Auslösemechanismus, der weniger als netto 200 Milligramm Explosivstoff der Gefahrgutklasse 1.4 S und weniger als 250 Milligramm komprimierten Gases der Klasse 2.2. enthält. Der Rucksack muß so verpackt sein, daß der Mechanismus nicht zufällig ausgelöst werden kann. Die Luftbeutel im Rucksack müssen mit Druckablassventilen versehen sein.

Ja Ja Nein Ja Nein

Sprays der Gefahrgutklasse 2.2, ohne Nebenrisiken, zu sportlichen Zwecken bzw. zum Hausgebrauch.

Nein Ja Nein Nein Nein

Nicht radioaktive medizinische Artikel oder Körperpflegemittel (einschließlich Aerosole), wie Haarsprays, Parfüms, Eau de Cologne, Insektensprays und alkoholhaltige Medikamente. Die gesamte Nettomenge sämtlicher oben erwähnter Artikel darf 2 kg (4,4 Pfund) oder 2 L nicht überschreiten, wobei die Nettomenge eines jeden einzelnen Artikels nicht über 0.5 kg oder 0.5 L liegen darf. Die Ventile müssen durch einen Verschluss oder eine ähnliche Vorrichtung geschützt sein, so dass der Inhalt nicht durch Unachtsamkeit entweichen kann.

Ja Ja Ja Nein Nein

Zylinder mit nichtbrennbarem und nichtgiftigem Gas, eingesetzt für die Betätigung künstlicher Gliedmaßen, sowie notfalls Ersatzzylinder ähnlicher Größe, um eine angemessene Versorgung während der Reise sicherzustellen.

Ja Ja Ja Nein Nein

Radioisotopen-Herzschrittmacher und andere Elemente, einschließlich solcher, die mit Lithiumbatterien betrieben werden, die dem Passagier implantiert wurden, oder radiopharmezeutische Elemente, die sich nach ärztlicher Behandlung im Körper des Passagiers befinden.

Nein Nein Ja Nein Nein

Medizinische oder klinische Quecksilberthermometer: eins (1) pro Passagier zum persönlichen Gebrauch, wenn es sich in einer Schutzhülle befindet.

Ja Ja Ja Nein Nein

Sicherheitsstreichhölzer, wenn sie am Körper getragen werden. Bemerkung:: Streichhölzer für den allgemeinen Gebrauch, die sich an allen Oberflächen entzünden lassen, sind auf Lufttransporten grundsätzlich verboten.

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Feuerzeuge, die mit Flüssigbrennstoffen betrieben werden und die komplett von einem Feststoff absorbiert werden, dürfen vom Passagier zum Eigengebrauch am Körper mitgeführt werden. Nicht erlaubt sind jedoch Feuerzeugbrennstoffe, Nachfüllflaschen, sowie Feuerzeuge, deren Tank den Flüssigbrennstoff nicht absorbiert, soweit es sich nicht um Flüssiggas handelt.

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Alkoholische Getränke, soweit sie für den Einzelhandelsverkauf verpackt sind und mehr als 24 %, aber weniger als 70 % vol. Alkohol haben und in Behältnissen verpackt sind, die nicht größer als 5 Liter sind. Pro Person darf die Menge netto 5 Liter nicht überschreiten.

Ja Ja Ja Nein Nein

Lockenstäbe, die Kohlenwasserstoff enthalten, maximal einer (1) pro Passagier oder Besatzungsmitglied, wenn der Sicherheitsdeckel sicher auf dem Heizelement angebracht ist. Lockenstäbe dürfen zu keinem Zeitpunkt an Bord benutzt werden. Die Gasfüllungen für diese Lockenstäbe sind weder im Handgepäck noch im aufgegebenen Gepäck zugelassen.

Ja Ja Nein Nein Nein

Elektronische Gebrauchsartikel mit Lithiumbatterien oder -akkus, wie Uhren, Taschenrechner, Fotoapparate, Mobiltelefone, Laptops, Videokameras usw., wenn sie vom Passagier oder der Besatzung zum persönlichen Gebrauch mitgeführt werden. (Siehe die Verpackungsvorschrift 912 und die Sonderverordnung A 45). Die Ersatzbatterien müssen einzeln geschützt sein, um Kurzschlüssen vorzubeugen und dürfen nur im Handgepäck transportiert werden. Außerdem darf jede Ersatzbatterie die folgenden Mengen nicht überschreiten: a) Bei Batterien mit Lithium oder Lithiummischungen: ein Lithiumgehalt von weniger als 2 Gramm. b) Bei lithiumionisierten Batterien: ein zugesetzter Gehalt, der weniger als 8 Gramm Lithium entspricht. Die lithiumionisierten Batterien mit einem zugesetzten Gehalt, der mehr als 8 Gramm Lithium entspricht, aber nicht mehr als 25 Gramm, können im Handgepäck transportiert werden, wenn sie! einzeln geschützt sind, um Kurzschlüsse zu vermeiden. Das Limit liegt bei zwei Batterien pro Person.

Ja Ja Ja Nein Nein